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Satzung

Hier findet Ihr die bis auf weiteres gültige Satzung unseres Clubs:

Artikel 1 - Name:

Der Verein trägt den Namen Leo-Club Bielefeld "Carpe Diem". Er ist ein rechtsfähiger Verein. Sein Sitz ist in Bielefeld.
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Artikel 2 - Zweck:

Vereinszweck ist die Hilfe im sozialen Bereich und die Förderung von Freundschaft, Kameradschaft und gegenseitigem Verständnis unter den Mitgliedern. Es sollen darüber hinaus Qualitäten wie gute Führung (Leadership), Erfahrungen (Experience) und Gelegenheit (Opportunity) entwickelt werden.
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Artikel 3 - Bürgschaft:

(1) Der Leo-Club ist Bestandteil von Lions-International.
(2) Der Leo-Club steht unter der symbolischen Bürgschaft des Lions Clubs Bielefeld Hünenburg, ist jedoch nicht Teil desselben. Weder der Leo-Club noch dessen Mitglieder genießen die Rechte oder Privilegien des vorerwähnten Lions Clubs oder haben Anspruch auf Mitgliedschaft in demselben.
(3) Der Leo-Club ist in seiner Organisation und in seinen Handlungen selbständig. Er arbeitet mit dem Lions Club Bielefeld Hünenburg zusammen. Der Lions Club ist berechtigt, Auskunft über alle Angelegenheiten, die den Leo-Club betreffen zu verlangen. Dies kann durch Vorlage von Sitzungsprotokollen, durch Teilnahme eines oder mehrerer Mitglieder des Lions Patenclubs bei Treffen des Leo-Clubs oder durch Einberufung einer Zusammenkunft mit dem Vorstand des Leo-Clubs erfolgen.
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Artikel 4 - Vorstand:

(1) Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Past-Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär und dem Schatzmeister.
(2) Der Präsident vertritt den Verein (Club) gerichtlich und außergerichtlich. Dem Präsidenten obliegt die Einberufung und Leitung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Er ist darüber hinaus für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht anderen Vorstandsmitgliedern zugewiesen sind. Bei Abwesenheit des Präsidenten, wird dieser durch den Vizepräsidenten vertreten.
(3) Dem Sekretär obliegen die Durchführung des Schriftverkehrs und die Führung der Protokolle und Anwesenheitslisten.
(4) Dem Schatzmeister obliegt die Verwaltung der Finanzen. Dazu hat er das Vereinskonto sorgfältig zu führen. Nur der Schatzmeister und der Präsident besitzen Vollmacht und sind zu Verfügungen berechtigt. Am Ende eines Vereinsjahres hat er einen detaillierten Bericht über den Zahlungsverkehr des vorangegangenen Jahres dem Vorstand vorzulegen.
(5) Der Vorstand hat am Ende des Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht über das Clubleben und der Arbeit des Clubs zu erstellen und berichtet der Mitgliederversammlung darüber.
(6) Ein Vorstandsmitglied kann auf Antrag eines Club-Mitglieds des Amtes enthoben werden. Der Antrag ist vom Antragsteller zu begründen und muss in Anwesenheit des Vorstandsmitgliedes auf einer Mitgliederversammlung abgegeben werden. Das Vorstandsmitglied hat das Recht, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder sich für die Enthebung aussprechen.
(7) Im Fall des Ausscheidens des Präsidenten rückt an dessen Stelle der Vizepräsident. Danach folgt der Schatzmeister und danach der Sekretär.
(8) Für den Fall, dass ein anderes Amt frei wird, hat der Vorstand dieses Amt durch ein anderes Mitglied für die verbleibende Amtszeit zu ersetzen.
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Artikel 5 - Wahlen:

(1) Der Vorstand wird auf einer Jahreshauptversammlung für ein Jahr gewählt. Der für ein Vorstandsamt vorgeschlagene Kandidat muss 2/3 der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen. Stehen mehrere Kandidaten für ein Amt zur Verfügung, so findet eine Stichwahl statt. Hierbei genügt die einfache Mehrheit.
(2) Die Nominierung eines Leos für ein Vorstandsamt erfolgt durch mindestens 1/3 aller aktiven Mitglieder des Clubs, die bei der Wahl anwesend sind.
(3) Die Wahl hat geheim zu erfolgen.
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Artikel 6 - Mitgliedschaft:

(1) Der Leo-Club steht allen Jugendlichen und Erwachsenen im Alter von 16 bis 30 Jahren offen, die bereit sind, sich für die Ziele des Clubs einzusetzen. Die Altersgrenzen sind flexibel zu handhaben. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(2) Die Aufnahme ist nach Antrag aus dem Kreise der Mitglieder möglich. Der Antrag kann nach frühestens 3 Monaten und der regelmäßigen Teilnahme an offiziellen Treffen des Clubs gestellt werden. Aufnahmekriterien sind Zuverlässigkeit und Engagement bei den Activities.
Bei der Abstimmung über den Aufnahmeantrag müssen 2/3 der aktiven Mitglieder bei einer Mitgliederversammlung ihre Stimme abgeben. Nichtanwesende Mitglieder können ihre Stimme vorher beim Vorstand abgeben. Die Abstimmung erfolgt in geheimer Wahl. Der Antrag ist bei einer 3/4 Mehrheit der Stimmen angenommen.
(3) Jedes Mitglied erkennt mit Aufnahme in den Leo-Club die Satzung und die Gepflogenheiten des Clubs an.
(4) Eine aktive Mitgliedschaft setzt regelmäßige Anwesenheit, pünktliche Entrichtung der Beiträge und die Beteiligung an den Projekten des Clubs voraus. Ein aktives Mitglied ist berechtigt für ein Amt zu kandidieren.
(5) Mitglieder, die aus der Gemeinde verzogen sind oder aus gesundheitlichen oder anderen guten Gründen an einer regelmäßigen Teilnahme an den Club-Veranstaltungen verhindert sind, die aber ihre Mitgliedschaft aufrechterhalten wollen, kann vom Vorstand der Status einer passiven Mitgliedschaft verliehen werden. Passive Mitglieder können nicht für ein Amt kandidieren. Sie haben den festgesetzten Club-Beitrag zu entrichten.
(6) Aktive Mitglieder, die ihren Pflichten nicht nachkommen, ist der Status passiven Mitglieds zu verleihen. Als Pflichtverletzung sind eine Nicht-Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, sowie fehlendes Engagement bei Club-Veranstaltungen zu werten.
(7) Passive Mitglieder können den Status des aktiven Mitglieds wieder erhalten, wenn sie einen Antrag an den Vorstand stellen und dieser zur Überzeugung gerät, dem Antrag zu entsprechen.
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Artikel 7 - Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft in diesem Leo-Club wird aus folgenden Gründen beendet:

  1. Das Erreichen der maximalen Altersgrenze (diese wird jedoch flexibel gehandhabt).
  2. Die Auflösung des Leo-Clubs, die in Artikel 14 bezeichnet ist.
  3. Beschluss von mindestens 2/3 der aktiven Mitglieder.
  4. Durch schriftliche Mitteilung des Austritts an den Vorstand durch das Mitglied.
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Artikel 8 - Aufgaben:

(1) Der Leo-Club hat durch den persönlichen Einsatz seiner Mitglieder seine selbst gestellten Aufgaben zu organisieren und durchzuführen. Dabei finanziert der Club seine Projekte durch Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus Activities, sowie Spenden und Zuschüssen.
(2) Activities sind Hilfsprojekte für die Gemeinde, Stadt oder Region, in der der Leo-Club seinen Sitz hat. Die volle Verantwortung für solche Projekte liegt bei diesem Club, es sei denn, es handelt sich um ein Gemeinschaftsprojekt mit einem anderen Leo-Club oder einer anderen Organisation. Activities dienen der Gewinnerzielung, um diese Beträge einer sozialen Einrichtung zuzuführen.
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Artikel 9 - Club-Treffen:

(1) Club-Treffen finden regelmäßig 14-tägig statt. Ort und Zeit der Treffen sind in den Zusatzbestimmungen festgelegt. Außerordentliche Treffen können von dem Präsidenten oder aus dem Kreise der Mitglieder einberufen werden. Die Mitglieder sind darüber zu benachrichtigen. Es besteht grundsätzlich Anwesenheitspflicht der Mitglieder. Sofern ein Mitglied verhindert ist, hat es dies dem Vorstand anzuzeigen.
(2) Jedes Treffen ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden auf Antrag eines Mitglieds durch Abstimmung gefasst. Ein Beschluss ist gefasst, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. Die Abstimmung hat offiziell zu erfolgen.
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Artikel 10 - Mitgliederversammlung:

(1) Gegen Ende des Geschäftsjahres, in der Regel im März, hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden, bei der ein neuer Vorstand gewählt wird und über die Höhe der beraten und abgestimmt wird. Es besteht grundsätzlich Anwesenheitspflicht. Sofern ein Mitglied verhindert ist, hat es dies dem Vorstand anzuzeigen. Verhinderte Mitglieder können ihre Stimmen auch vorher beim Präsidenten oder Vizepräsidenten abgeben.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden auf Antrag eines Mitglieds gefasst. Ein Beschluss ist gefasst, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. Die Abstimmung hat offiziell zu erfolgen.
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Artikel 11 - Vorstandssitzungen:

(1) Vorstandssitzungen sollen mindestens vierteljährlich abgehalten werden. Außerordentliche Sitzungen können vom Präsidenten oder einem der Vorstandsmitglieder einberufen werden.
(2) Zur Beschlussfassung ist die volle Zahl der Vorstandsmitglieder erforderlich.
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Artikel 12 - Beiträge:

(1) Ein Beitrag von 24 EUR ist jährlich von jedem Mitglied an den Club zu entrichten. Der Beitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig und ist bis Ende Juli auf das Clubkonto zu überweisen. Hat ein Mitglied seinen Beitrag nicht bis zum 30. September überwiesen, so wird ab dem 01. Oktober ein Säumniszuschlag von 10,00 EUR erhoben.
(2) Tritt ein Mitglied erst während der zweiten Hälfte des laufenden Geschäftsjahres in den Club ein, so hat dieses nur die Hälfte des Mitgliedsbeitrages zu entrichten. Der Betrag ist mit Eintritt fällig.
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Artikel 13 - Auflösung:

(1) Der Leo-Club kann durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder aufgelöst werden. Er gilt des weiteren als aufgelöst, wenn der bürgende Lions Club ihm die Bürgschaft entzogen hat und der Präsident eine schriftliche Benachrichtigung erhalten hat. Der Leo-Club gilt ferner als aufgelöst, wenn die die Internationale Vereinigung der Lions beschlossen hat und dem Präsidenten dies schriftlich mitgeteilt hat.
(2) Das Vereinsvermögen wird im Falle einer Auflösung einem gemeinnützigen Zweck zugeführt, über den die Mitglieder abstimmen.
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Artikel 14 - Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr dieses Clubs läuft für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni.

Artikel 15 - Satzungsänderungen:

Änderungen oder Zusätze zu dieser Satzung können nur durch Beschluss in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Zur Ergänzung oder änderung müssen 3/4 der Mitglieder zustimmen. Als anwesend gelten auch die Mitglieder, die vorher ihre Stimme dem Vorstand gegeben haben.
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Artikel 16 - Inkrafttreten:

Die Satzung tritt zum 01.04.2004 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der Satzung vom 01.04.2004 verlieren alle Satzungen oder Geschäftsordnungen, die vor diesem Termin beschlossen wurden, ihre Wirkung.
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